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Wie finde
ich einen Therapieplatz?
Inhaltsverzeichnis
I. Ambulante Therapie
I. 1. Wer darf alles therapieren?
I. 2. Wo kriege ich Adressen her?
I. 3. Wie geht es weiter?
I. 4. Beantragung
I. 5. Müssen meine Eltern von der
Therapie wissen und kriege ich einen Brief nach Hause?
I. 6. Welche Therapieformen werden von
der Kasse finanziert?
I. 7. Wie viele Stunden bekomme ich?
I. 8. Und was, wenn ich mein Budget ausgeschöpft
habe?
II. Stationäre Therapie
II. 1. Welche Art von Klinik?
II. 2. Was mache ich mit meinem Kind?
II. 3. Wie muss ich mich da anmelden,
was muss ich zuerst tun?
II. 4. Wie lange dauert es, bis ich Nachricht
bekomme?
II. 5. Was kann ich tun, wenn der Antrag
auf Kostenübernahme abgelehnt wird?
III. Ambulante Therapie für
privat Versicherte
III.1. Beantragung
IV. Stationäre Therapie für
privat Versicherte
IV.1. Beantragung
I. Ambulante Therapie
I. 1. Wer darf alles therapieren?
Ärztliche Psychotherapeuten (das sind studierte
Ärzte, die eine Zusatzausbildung in Psychotherapie
haben) und Psychologische Psychotherapeuten (das sind
studierte Psychologen, die eine Zusatzausbildung in
Psychotherapie haben), dürfen therapieren. Kinder-
und Jugendlichentherapeuten dürfen Personen bis
zum vollendeten 21. Lebensjahr therapieren.
I. 2. Wo kriege ich Adressen her?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, an Therapeutenadressen
zu kommen:
- Bei der Krankenkasse, wo du versichert bist, anrufen
und um eine Liste der kassenzugelassenen (Kinder-
und Jugendlichen-)Therapeuten deines Landkreises (bzw.
nächstgelegener Landkreise und Städte) bitten.
- Bei www.psychotherapiesuche.de
entsprechende Daten eingeben und suchen.
- In den Gelben Seiten unter: Psychologische Psychotherapeuten,
Psychotherapie, Psychotherapie: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Psychotherapie: Psychologische Psychotherapeuten bzw.
unter Psychologie/Psychologische Beratung nachsehen,
aber ACHTUNG: Nachfragen, ob der Therapeut a) Kassenzulassung
hat und b) Therapieformen anwendet, die von der Kasse
finanziert werden.
- Beim Hausarzt und/oder Gynäkologen fragen,
ob er Therapeuten empfehlen kann.
- Eine Vielzahl an weiteren Adressen bekommst Du hier.
I. 3. Wie geht es weiter?
Nun schreibst du dir die Therapeuten, die für
dich in Frage kommen (rein fahrtechnisch, von der Therapieform
her, Kassenzulassung usw.) heraus bzw. kreuzt sie an
und telefonierst sie durch, wenn dir die Stimme am Telefon
zusagt, machst du Termine für Erstgespräche
aus. Je mehr, desto besser.
Die ersten Stunden sind so eine Art "Schnupperstunden",
sie nennen sich probatorische Sitzungen. Von der Kasse
werden 5 (bei Analyse 8) probatorische Stunden übernommen.
Innerhalb dieser 5 (bzw. 8) Stunden hast du Zeit, dir
darüber klarzuwerden, ob du mit diesem Therapeuten
klarkommen könntest oder besser nicht.
Und dann?
I. 4. Beantragung
Wenn dir klar ist, dass du bei diesem Therapeuten/dieser
Therapeutin in Therapie gehen möchtest, dann wird
der Therapeut den Antrag bei der Krankenkasse für
die Kostenübernahme stellen. Dazu gehört in
den meisten Fällen ein sogenannter Konsiliarbericht,
den ein Psychiater schreibt, der einfach nur dazu dient,
auszuschließen, dass deine Essstörung (und
evtl. weitere psy. Erkrankungen) organischer Ursache
sind. Dieser Antrag wird vom Therapeuten an die Krankenkasse
geschickt, wo der Sachbearbeiter ihn ungeöffnet
an einen für die Krankenkasse arbeitenden Gutachter
weiterleitet. Dieser ist verpflichtet, den Antrag binnen
2 Wochen zu bearbeiten und zu genehmigen bzw. abzulehnen.
Genehmigung bzw. Ablehnung geht zurück an den Sachbearbeiter
der Krankenkasse, der dann die Entscheidung dir und
dem voraussichtlichen Therapeuten mitteilen wird.
Für eine Kurzzeittherapie ist kein Gutachten
notwendig, jedoch stehen Essstörungen auf der Indikationsliste
für LANGzeittherapien.
I. 5. Müssen meine Eltern von
der Therapie wissen und kriege ich dann einen Brief
nach Hause?
Wenn du dein eigenes Krankenkassenkärtchen hast,
müssen deine Eltern davon nicht erfahren, auch
nicht, wenn du minderjährig bist. Therapeuten unterliegen
genauso wie Ärzte der Schweigepflicht. Sieht der
Therapeut dich jedoch in Lebensgefahr, ist er verpflichtet,
deine Eltern zu informieren.
Der Brief der Krankenkasse mit der Zusage bzw. Ablehnung
der Kostenübernahme MUSS NICHT zu dir nach Hause
geschickt werden. Du (bzw. dein Therapeut) kannst die
für dich zuständige Geschäftsstelle deiner
Krankenkasse anrufen und darum bitten, KEINEN Brief
heimzuschicken. Das kennen die schon, du bist kein Einzelfall
und i. A. machen sie das problemlos.
I. 6. Welche Therapieformen werden
von der Kasse finanziert?
In Deutschland werden die
- Verhaltenstherapie
- tiefenpsychologische Psychotherapie
- Analyse
von der Kasse (im ambulanten Setting) übernommen.
Im stationären Setting werden auch andere Therapieformen
angewandt und übernommen.
I. 7. Wie viele Stunden bekomme
ich?
Da die Stundenanzahl in Deutschland per Gesetz noch
oben hin beschränkt ist, bekommt man nur eine bestimmte
Anzahl finanziert. Dies ist in den Psychotherapierichtlinien
festgelegt.
Für Kurzzeittherapie ist die Höchststundenzahl
25 Stunden (à i.A. 50 Minuten). Eine Kurzzeittherapie
kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, die
bereits geleisteten Stunden werden jedoch angerechnet.
Beim Erstantrag werden für Verhaltenstherapie
erst mal 25 Stunden (lt. PT-Richtlinien 15 Std.), bei
tiefenpsychologischer bzw. analytischer Therapie 25
Stunden genehmigt, danach müssen Verlängerungsanträge
gestellt werden.
Bei Verhaltenstherapie werden insgesamt bis zu 45
Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden
genehmigt. Bei tiefenpsychologischer Psychotherapie
werden bis zu 50 Stunden, in besonderen Fällen
bis zu 80 Stunden genehmigt. Bei Analyse werden bis
zu 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 240
Stunden genehmigt.
Bei Kindern und Jugendlichen: Bei Verhaltenstherapie
werden bis zu 45 Stunden, in besonderen Fällen
bis zu 60 Stunden genehmigt. Bei tiefenpsychologischer
Therapie und Analyse werden bis zu 90 Stunden, in besonderen
Fällen bis zu 140 Stunden genehmigt.
Eine Überschreitung dieses Leistungsumfanges ist
nur zulässig, wenn aus der Darstellung des therapeutisches
Prozesses hervorgeht, dass mit der Beendigung der Therapie
das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber
begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels
bei Fortführung der Therapie besteht. Höchstgrenzen
sind dann folgende:
- Analytische Psychotherapie: 300 Stunden
- Tiefenpsychologische Psychotherapie: 100 Stunden
- Verhaltenstherapie: 80 Stunden
- Tiefenpsychologische bzw. analytische Therapie
bei Kindern und Jugendlichen: 150 Stunden
- Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen:
80 Stunden
Eine Mischung der verschiedenen Therapieformen ist
eigentlich nicht zulässig. Jedoch haben viele Therapeuten
weitere Zusatzausbildungen in Therapieformen, deren
Kosten die Krankenkassen derzeit nicht übernehmen.
I. 8. Und was, wenn ich mein Budget
ausgeschöpft habe?
Um dieselbe Therapieform wieder und weiter zu machen,
musst du 2 Jahre warten, eh neu beantragt werden darf.
In der Zwischenzeit kannst du privat Therapiestunden
nehmen, d.h. du musst sie aus eigener Tasche bezahlen,
der Kassensatz liegt derzeit bei 65-70 Euro/50 Minuten,
kann aber "privat" auch darunter bzw. weit
darüber liegen.
Hast du allerdings bisher eine tiefenpsychologische
Therapie gemacht und dort das Budget ausgeschöpft,
darfst du eine analytische Therapie direkt anschließen.
Umgekehrt ist es nicht möglich.
II. Stationäre Therapie
II. 1. Welche Art von Klinik?
Da gibt es drei Möglichkeiten:
- Allgemeinkrankenhaus
- Psychiatrie
- Psychosomatische Fachklinik
Ist dein körperlicher Zustand sehr schlecht und
bedrohlich, ist es das Beste, erst mal in ein Allgemeinkrankenhaus
zu gehen und sich aufpäppeln zu lassen.
Bist du suizidal oder neben der Essstörung bspw.
auch psychotisch (eine Psychose kann auch durch's Hungern
ausgelöst werden!) oder schizophren, wäre
die Psychiatrie der nächste Ansprechpartner.
Ansonsten werden Essstörungen generell in psychosomatischen
Fachkliniken behandelt.
Adressen findest du unter http://www.magersucht-online.de/adress.htm
bzw. http://www.bulimie-online.de/adress.htm.
Die meisten Kliniken haben einen Mindest-Aufnahme-BMI,
es ist also günstig, nachzufragen, ob man mit seinem
Gewicht noch genommen wird. Ansonsten ist das (Unter-)Gewicht
KEINE Bedingung für eine Aufnahme!!!
II .2. Was mache ich mit meinem
Kind?
Es gibt einige Kliniken, die Mütter MIT Kindern
aufnehmen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass
die Krankenkasse für die Zeit des stationären
Aufenthaltes die Kosten für eine Haushaltshilfe/Kindermädchen
übernimmt, das muss gesondert beantragt werden.
II. 3. Wie muss ich mich da anmelden,
was muss ich zuerst tun?
Als erstes ist zu klären, wer voraussichtlich der Kostenträger sein wird. Handelt es sich um eine stationäre Rehamaßnahme, wird dies in den meisten Fällen der Rentenversicherungsträger (bspw. BfA, LVA, etc.) sein oder die Krankenkasse.
(bei Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse) Der Arzt besitzt spezielle Formulare und muss "weitere Maßnahmen verordnen, da die ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen und deshalb eine stationöre Reha sinnvoll wäre". Die Krankenkasse sieht sich das an, spricht evtl. mit dir, klärt die Zuständigkeit und schlägt vor, wie es weitergehen könnte. Wenn der Vorschlag dann eine Reha ist, gibt sie dir den eigentlichen Reha-Antrag (den nur die Krankenkasse, aber nicht der Arzt hat) zum Ausfüllen für den Arzt. Die ausgefüllten Bögen gehen zurück an die Krankenkasse und müssen genehmigt werden. Mit
der Kostenzusage meldet man sich dann bei der Klinik an.
Wird voraussichtlich der Rentenversicherer wie die BfA der Kostenträger sein, so kann man den Antrag direkt dort anfordern und ausgefüllt wieder zurückschicken.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit per "Akuteinweisung" in eine Klinik mit "Akutstatus" zu gehen. Diesen Status hat nicht jede Klinik, daher ist es sinnvoll sich vorher bei der Klinik zu erkundigen.
Die vom Arzt ausgestellte Krankenhauseinweisung muss von der Krankenkasse genehmigt/gestempelt werden. Wenn dies geschehen, kannst du dich bei der Klinik melden und einen Aufnahmetermin vereinbaren.Je nach Klinik sind die Wartezeiten für einen Aufnahmetermin unterschiedlich lang.
II. 4. Wie lange dauert es, bis ich Nachricht bekomme?
Der erstangegangene mögliche Kostenträger (Krankenkasse, BfA, LVA, etc.) ist verpflichtet, binnen 14 Tagen die Zuständigkeit zu klären und den Antrag, sofern sie nicht zuständig an, an den entsprechenden Kostenträger weiterzuleiten.
Ist der Antrag bei der BfA gestellt, so erhält man innerhalb der ersten zwei bis drei Wochen ein Schreiben, in dem der Eingang des Antrages bestätigt wird. Von da ab kann es unterschiedlich lang dauern, bis der Antrag schlussendlich bearbeitet ist und man Antwort erhält.
Ständiges immer wieder bei der Krankenkasse anrufen und nerven und auf die Dringlichkeit hinweisen kann förderlich sein.
II. 5. Was kann ich tun, wenn der Antrag auf Kostenübernahme
abgelehnt wird?
Anträge auf Kostenübernahme (bei Rehamaßnahmen)
werden z.B. dann abgelehnt, wenn vor Beantragung eines
stationären Aufenthaltes noch keine ambulante Therapie
versucht worden ist, wenn schon mal ein stationärer
Aufenthalt abgebrochen worden ist bzw. wenn der Antrag
missverständlich war.
Wird also dann evtl. der Antrag auf Kostenübernahme
abgelehnt, hat man die Möglichkeit, Widerspruch
einzulegen. Dies kannst du erst mal formlos tun. Günstig
ist es, dann Atteste (vom Facharzt für Psychiatrie),
Dringlichkeitsgutachten etc. von deinem behandelnden
Therapeuten, Facharzt o.ä. beizufügen, welche
den Ablehnungsgrund widerlegen. Hilfreich ist es auch,
wenn man weitere Atteste, wie z.B. vom behandelnden
Internisten, der die körperlichen Begleiterscheinungen
attestiert, beifügt.
Im übrigen haben sowohl die BfA als auch die
LVA Vertragskliniken, d.h. sie suchen sich selber heraus,
in welche Klinik man geschickt wird, das ist nicht unbedingt
die, die einem selbst vorschwebt, das ist auch nicht
immer automatisch die billigste, sondern die, die die
BfA/LVA als für am geeignetsten hält.
III. Ambulante Therapie für
privat Versicherte
III. 1. Beantragung
Die Abläufe bei der Beantragung einer ambulanten
Psychotherapie für privat Versicherte unterscheiden
sich leider von PKV (Privater Krankenversicherung) zu
PKV. Deshalb ist es am günstigsten, dort anzurufen
und nachzufragen, wie jeweils der Ablauf ist.
Im Allgemeinen ruft man bei der PKV an und bittet
um ein entsprechendes Antragsformular, welches dann
vom Therapeuten bzw. vom Versicherungsnehmer (Patient/Klient)
auszufüllen ist.
Wie auch bei den gesetzlichen Krankenkassen werden
nur die Kosten für Therapie bei kassenzugelassenen
Therapeuten übernommen. Ansonsten läuft dann
die Genehmigung der Stunden wie auch bei den gesetzl.
Versicherten über das Gutachterverfahren.
IV. Stationäre Therapie für
privat Versicherte
Bei den PKV stehen im Gegensatz zu den gesetzlichen
Krankenkassen Rehamaßnahmen, Kuren und Sanatoriumsbehandlungen
NICHT unter Versicherungsschutz. Privat Versicherte
müssen nicht zwangsläufig rentenversichert
sein, sie sind davon befreit.
Wählt man also eine Klinik, die neben medizinisch
notwendigen Akutbehandlungen auch Rehamaßnahmen,
Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen,
so ist zu beachten, dass die PKV den Aufenthalt VOR
Aufnahme schriftlich zusagen muss.
Die Unterlagen, die bei der PKV eingereicht werden
müssen um zu beurteilen, dass eine Heilbehandlung
in einer solchen Klinik notwendig ist, müssen so
ausführlich wie möglich sein (weil anhand
dieser Unterlagen geprüft wird, ob es sich um eine
Akutbehandlung oder eine Rehamaßnahme/Kur/Sanatoriumsbehandlung
handelt) und aus ihnen muss hervorgehen, dass es sich
NICHT um eine Kur oder Rehamaßnahme handelt. Worte
wie „Kur“, „Rehamaßnahme“
oder „Sanatoriumsbehandlung“ sollten im
Arzt- bzw. Therapeutenbericht vermieden werden und die
AKUTE MEDIZINISCHE NOTWENDIGKEIT in den Vordergrund
gestellt werden.
Wird der Antrag auf Kostenübernahme von der PKV
abgelehnt, so kann man fristlich ungebunden Widerspruch
einlegen und weitere/neue med. Unterlagen einreichen.
Stand: Januar 2005
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Lt. Forenkoordinator
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