Du hast dich dazu entschlossen, etwas gegen deine Essstörung zu tun? Jetzt hast du bestimmt eine Menge Fragen. Wir wollen dir dabei helfen, Hilfe zu suchen und zu finden!
Inhaltsverzeichnis
I. Ambulante Therapie
I. 1. Wer darf alles therapieren?
I. 2. Wo kriege ich Adressen her?
I. 3. Wie geht es weiter?
I. 4. Beantragung
I. 5. Müssen meine Eltern von der Therapie wissen und kriege ich einen Brief nach Hause?
I. 6. Welche Therapieformen werden von der Kasse finanziert?
I. 7. Wie viele Stunden bekomme ich?
I. 8. Und was, wenn ich mein Budget ausgeschöpft habe?
II. Stationäre Therapie
II. 1. Welche Art von Klinik?
II. 2. Was mache ich mit meinem Kind?
II. 3. Wie muss ich mich da anmelden, was muss ich zuerst tun?
II. 4. Wie lange dauert es, bis ich Nachricht bekomme?
II. 5. Was kann ich tun, wenn der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt wird?
III. Ambulante Therapie für privat Versicherte
III.1. Beantragung
IV. Stationäre Therapie für privat Versicherte
IV.1. Beantragung
I. Ambulante Therapie
I. 1. Wer darf alles therapieren?
Ärztliche Psychotherapeuten (das sind studierte Ärzte, die eine Zusatzausbildung in Psychotherapie haben) und Psychologische Psychotherapeuten (das sind studierte Psychologen, die eine Zusatzausbildung in Psychotherapie haben), dürfen therapieren. Kinder- und Jugendlichentherapeuten dürfen Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr therapieren.
I. 2. Wo kriege ich Adressen her?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, an Therapeutenadressen zu kommen:
- Bei der Krankenkasse, wo du versichert bist, anrufen und um eine Liste der kassenzugelassenen (Kinder- und Jugendlichen-)Therapeuten deines Landkreises (bzw. nächstgelegener Landkreise und Städte) bitten.
- Bei http://www.psychotherapiesuche.de/ entsprechende Daten eingeben und suchen.
- In den Gelben Seiten unter: Psychologische Psychotherapeuten, Psychotherapie, Psychotherapie: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapie: Psychologische Psychotherapeuten bzw. unter Psychologie/Psychologische Beratung nachsehen, aber ACHTUNG: Nachfragen, ob der Therapeut a) Kassenzulassung hat und b) Therapieformen anwendet, die von der Kasse finanziert werden.
- Beim Hausarzt und/oder Gynäkologen fragen, ob er Therapeuten empfehlen kann.
- Eine Vielzahl an weiteren Adressen bekommst du in unserem Adressverzeichnis.
I. 3. Wie geht es weiter?
Nun schreibst du dir die Therapeuten, die für dich in Frage kommen (rein fahrtechnisch, von der Therapieform her, Kassenzulassung usw.) heraus bzw. kreuzt sie an und telefonierst sie durch, wenn dir die Stimme am Telefon zusagt, machst du Termine für Erstgespräche aus. Je mehr, desto besser.
Die ersten Stunden sind so eine Art "Schnupperstunden", sie nennen sich probatorische Sitzungen. Von der Kasse werden 5 (bei Analyse 8) probatorische Stunden übernommen. Innerhalb dieser 5 (bzw. 8) Stunden hast du Zeit, dir darüber klarzuwerden, ob du mit diesem Therapeuten klarkommen könntest oder besser nicht.
Und dann?
I. 4. Beantragung
Wenn dir klar ist, dass du bei diesem Therapeuten/dieser Therapeutin in Therapie gehen möchtest, dann wird der Therapeut den Antrag bei der Krankenkasse für die Kostenübernahme stellen. Dazu gehört in den meisten Fällen ein sogenannter Konsiliarbericht, den ein Psychiater schreibt, der einfach nur dazu dient, auszuschließen, dass deine Essstörung (und evtl. weitere psy. Erkrankungen) organischer Ursache sind. Dieser Antrag wird vom Therapeuten an die Krankenkasse geschickt, wo der Sachbearbeiter ihn ungeöffnet an einen für die Krankenkasse arbeitenden Gutachter weiterleitet. Dieser ist verpflichtet, den Antrag binnen 2 Wochen zu bearbeiten und zu genehmigen bzw. abzulehnen. Genehmigung bzw. Ablehnung geht zurück an den Sachbearbeiter der Krankenkasse, der dann die Entscheidung dir und dem voraussichtlichen Therapeuten mitteilen wird.
Für eine Kurzzeittherapie ist kein Gutachten notwendig, jedoch stehen Essstörungen auf der Indikationsliste für LANGzeittherapien.
I. 5. Müssen meine Eltern von der Therapie wissen und kriege ich dann einen Brief nach Hause?
Wenn du dein eigenes Krankenkassenkärtchen hast, müssen deine Eltern davon nicht erfahren, auch nicht, wenn du minderjährig bist. Therapeuten unterliegen genauso wie Ärzte der Schweigepflicht. Sieht der Therapeut dich jedoch in Lebensgefahr, ist er verpflichtet, deine Eltern zu informieren.
Der Brief der Krankenkasse mit der Zusage bzw. Ablehnung der Kostenübernahme MUSS NICHT zu dir nach Hause geschickt werden. Du (bzw. dein Therapeut) kannst die für dich zuständige Geschäftsstelle deiner Krankenkasse anrufen und darum bitten, KEINEN Brief heimzuschicken. Das kennen die schon, du bist kein Einzelfall und i. A. machen sie das problemlos.
I. 6. Welche Therapieformen werden von der Kasse finanziert?
In Deutschland werden die
- Verhaltenstherapie
- tiefenpsychologische Psychotherapie
- Analyse
von der Kasse (im ambulanten Setting) übernommen. Einen kurzen Überblick über diese Therapieverfahren kannst du unserem Lexikon entnehmen.
Im stationären Setting werden auch andere Therapieformen angewandt und übernommen.
I. 7. Wie viele Stunden bekomme ich?
Da die Stundenanzahl in Deutschland per Gesetz noch oben hin beschränkt ist, bekommt man nur eine bestimmte Anzahl finanziert. Dies ist in den Psychotherapierichtlinien festgelegt.
Für Kurzzeittherapie ist die Höchststundenzahl 25 Stunden (à i.A. 50 Minuten). Eine Kurzzeittherapie kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, die bereits geleisteten Stunden werden jedoch angerechnet.
Beim Erstantrag werden für Verhaltenstherapie erst mal 25 Stunden (lt. PT-Richtlinien 15 Std.), bei tiefenpsychologischer bzw. analytischer Therapie 25 Stunden genehmigt, danach müssen Verlängerungsanträge gestellt werden.
Bei Verhaltenstherapie werden insgesamt bis zu 45 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden genehmigt. Bei tiefenpsychologischer Psychotherapie werden bis zu 50 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 80 Stunden genehmigt. Bei Analyse werden bis zu 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 240 Stunden genehmigt.
Bei Kindern und Jugendlichen: Bei Verhaltenstherapie werden bis zu 45 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden genehmigt. Bei tiefenpsychologischer Therapie und Analyse werden bis zu 90 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 140 Stunden genehmigt.
Eine Überschreitung dieses Leistungsumfanges ist nur zulässig, wenn aus der Darstellung des therapeutisches Prozesses hervorgeht, dass mit der Beendigung der Therapie das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht. Höchstgrenzen sind dann folgende:
- Analytische Psychotherapie: 300 Stunden
- Tiefenpsychologische Psychotherapie: 100 Stunden
- Verhaltenstherapie: 80 Stunden
- Tiefenpsychologische bzw. analytische Therapie bei Kindern und Jugendlichen: 150 Stunden
- Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen: 80 Stunden
Eine Mischung der verschiedenen Therapieformen ist eigentlich nicht zulässig. Jedoch haben viele Therapeuten weitere Zusatzausbildungen in Therapieformen, deren Kosten die Krankenkassen derzeit nicht übernehmen.
I. 8. Und was, wenn ich mein Budget ausgeschöpft habe?
Um dieselbe Therapieform wieder und weiter zu machen, musst du 2 Jahre warten, eh neu beantragt werden darf.
In der Übergangszeit kannst du privat Therapiestunden nehmen, d.h. du musst sie aus eigener Tasche bezahlen, der Kassensatz liegt derzeit bei 65-70 Euro/50 Minuten, kann aber "privat" auch darunter bzw. weit darüber liegen.
Hast du allerdings bisher eine tiefenpsychologische Therapie gemacht und dort das Budget ausgeschöpft, darfst du eine analytische Therapie direkt anschließen. Umgekehrt ist es nicht möglich.
II. Stationäre Therapie
II. 1. Welche Art von Klinik?
Da gibt es drei Möglichkeiten:
- Allgemeinkrankenhaus
- Psychiatrie
- Psychosomatische Fachklinik
Ist dein körperlicher Zustand sehr schlecht und bedrohlich, ist es das Beste, erst mal in ein Allgemeinkrankenhaus zu gehen und sich aufpäppeln zu lassen.
Bist du suizidal oder neben der Essstörung bspw. auch psychotisch (eine Psychose kann auch durch's Hungern ausgelöst werden!) oder schizophren, wäre die Psychiatrie der nächste Ansprechpartner.
Ansonsten werden Essstörungen generell in psychosomatischen Fachkliniken behandelt.
Adressen findest du in unserem Adressverzeichnis und weiterführende Informationen in unserem Leitfaden Stationäre Psychotherapie.
Die meisten Kliniken haben einen Mindest-Aufnahme-BMI, es ist also günstig, nachzufragen, ob man mit seinem Gewicht noch genommen wird. Ansonsten ist das (Unter-)Gewicht KEINE Bedingung für eine Aufnahme!!!
II .2. Was mache ich mit meinem Kind?
Es gibt einige Kliniken, die Mütter MIT Kindern aufnehmen. Hierzu haben wir einen speziellen Leitfaden Klinik mit Kind. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse für die Zeit des stationären Aufenthaltes die Kosten für eine Haushaltshilfe/Kindermädchen übernimmt, das muss gesondert beantragt werden.
II. 3. Wie muss ich mich da anmelden, was muss ich zuerst tun?
Als erstes ist zu klären, wer voraussichtlich der Kostenträger sein wird. Handelt es sich um eine stationäre Rehamaßnahme, wird dies in den meisten Fällen der Rentenversicherungsträger (bspw. BfA, LVA, etc.) sein oder die Krankenkasse.
(bei Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse)
Der Arzt besitzt spezielle Formulare und muss "weitere Maßnahmen verordnen, da die ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen und deshalb eine stationöre Reha sinnvoll wäre". Die Krankenkasse sieht sich das an, spricht evtl. mit dir, klärt die Zuständigkeit und schlägt vor, wie es weitergehen könnte. Wenn der Vorschlag dann eine Reha ist, gibt sie dir den eigentlichen Reha-Antrag (den nur die Krankenkasse, aber nicht der Arzt hat) zum Ausfüllen für den Arzt.
Die ausgefüllten Bögen gehen zurück an die Krankenkasse und müssen genehmigt werden. Mit der Kostenzusage meldet man sich dann bei der Klinik an.
Wird voraussichtlich der Rentenversicherer wie die BfA der Kostenträger sein, so kann man den Antrag direkt dort anfordern und ausgefüllt wieder zurückschicken.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit per "Akuteinweisung" in eine Klinik mit "Akutstatus" zu gehen. Diesen Status hat nicht jede Klinik, daher ist es sinnvoll sich vorher bei der Klinik zu erkundigen.
Die vom Arzt ausgestellte Krankenhauseinweisung muss von der Krankenkasse genehmigt/gestempelt werden. Wenn dies geschehen, kannst du dich bei der Klinik melden und einen Aufnahmetermin vereinbaren. Je nach Klinik sind die Wartezeiten für einen Aufnahmetermin unterschiedlich lang.
II. 4. Wie lange dauert es, bis ich Nachricht bekomme?
Der erstangegangene mögliche Kostenträger (Krankenkasse, BfA, LVA, etc.) ist verpflichtet, binnen 14 Tagen die Zuständigkeit zu klären und den Antrag, sofern sie nicht zuständig sind, an den entsprechenden Kostenträger weiterzuleiten.
Ist der Antrag bei der BfA gestellt, so erhält man innerhalb der ersten zwei bis drei Wochen ein Schreiben, in dem der Eingang des Antrages bestätigt wird. Von da ab kann es unterschiedlich lang dauern, bis der Antrag schlussendlich bearbeitet ist und man Antwort erhält.
Ständiges immer wieder bei der Krankenkasse anrufen und nerven und auf die Dringlichkeit hinweisen kann förderlich sein.
II. 5. Was kann ich tun, wenn der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt wird?
Anträge auf Kostenübernahme (bei Rehamaßnahmen) werden z. B. dann abgelehnt, wenn vor Beantragung eines stationären Aufenthaltes noch keine ambulante Therapie versucht worden ist, wenn schon mal ein stationärer Aufenthalt abgebrochen worden ist bzw. wenn der Antrag missverständlich war.
Wird also dann evtl. der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, hat man die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dies kannst du erst mal formlos tun. Günstig ist es, dann Atteste (vom Facharzt für Psychiatrie), Dringlichkeitsgutachten etc. von deinem behandelnden Therapeuten, Facharzt o.ä. beizufügen, welche den Ablehnungsgrund widerlegen. Hilfreich ist es auch, wenn man weitere Atteste, wie z. B. vom behandelnden Internisten, der die körperlichen Begleiterscheinungen attestiert, beifügt.
Im übrigen haben sowohl die BfA als auch die LVA Vertragskliniken, d. h. sie suchen sich selber heraus, in welche Klinik man geschickt wird, das ist nicht unbedingt die, die einem selbst vorschwebt, das ist auch nicht immer automatisch die billigste, sondern die, die die BfA/LVA als für am geeignetsten hält.
III. Ambulante Therapie für privat Versicherte
III. 1. Beantragung
Die Abläufe bei der Beantragung einer ambulanten Psychotherapie für privat Versicherte unterscheiden sich leider von PKV (Privater Krankenversicherung) zu PKV. Deshalb ist es am günstigsten, dort anzurufen und nachzufragen, wie jeweils der Ablauf ist.
Im Allgemeinen ruft man bei der PKV an und bittet um ein entsprechendes Antragsformular, welches dann vom Therapeuten bzw. vom Versicherungsnehmer (Patient/Klient) auszufüllen ist.
Wie auch bei den gesetzlichen Krankenkassen werden nur die Kosten für Therapie bei kassenzugelassenen Therapeuten übernommen. Ansonsten läuft dann die Genehmigung der Stunden wie auch bei den gesetzl. Versicherten über das Gutachterverfahren.
IV. Stationäre Therapie für privat Versicherte
Bei den PKV stehen im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen Rehamaßnahmen, Kuren und Sanatoriumsbehandlungen NICHT unter Versicherungsschutz. Privat Versicherte müssen nicht zwangsläufig rentenversichert sein, sie sind davon befreit.
Wählt man also eine Klinik, die neben medizinisch notwendigen Akutbehandlungen auch Rehamaßnahmen, Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen, so ist zu beachten, dass die PKV den Aufenthalt VOR Aufnahme schriftlich zusagen muss.
Die Unterlagen, die bei der PKV eingereicht werden müssen um zu beurteilen, dass eine Heilbehandlung in einer solchen Klinik notwendig ist, müssen so ausführlich wie möglich sein (weil anhand dieser Unterlagen geprüft wird, ob es sich um eine Akutbehandlung oder eine Rehamaßnahme/Kur/Sanatoriumsbehandlung handelt) und aus ihnen muss hervorgehen, dass es sich NICHT um eine Kur oder Rehamaßnahme handelt. Worte wie „Kur“, „Rehamaßnahme“ oder „Sanatoriumsbehandlung“ sollten im Arzt- bzw. Therapeutenbericht vermieden werden und die AKUTE MEDIZINISCHE NOTWENDIGKEIT in den Vordergrund gestellt werden.
Wird der Antrag auf Kostenübernahme von der PKV abgelehnt, so kann man fristlich ungebunden Widerspruch einlegen und weitere/neue med. Unterlagen einreichen.
Stand: Januar 2005






