Rehamaßnahmen können in der Regel mit einem Abstand von vier Jahren wiederholt gewährt werden. Ausschlaggebend ist jedoch immer der medizinische Bedarf einer stationären Therapie, so besteht auch die Möglichkeit einer Intervalltherapie, bei der von vorneherein oder auch im Laufe des ersten Aufenthalts entschieden wird, dass ein wiederholter Aufenthalt sinnvoll ist. Je nach Kostenträger kann die Kostenübernahme im Vorfeld bereits für beide Aufenthalte beantragt werden. In der Regel werden die Aufenthalte aber gesondert beantragt. Eine wiederholte Kostenzusage ohne Ablauf der oben genannten vier Jahre ist bei gegebener Indikation, mit Entlassbericht der Klinik, aus dem die Bedeutung eines zweiten Aufenthalts hervorgeht, und durch Unterlagen niedergelassener Fachleute mit Abständen von wenigen Monaten bis zu etwa 2 Jahren meistens problemlos.
In einer Reha- wie auch Akutklinik muss eine Kostenbeteiligung von 10,- Euro pro Tag gezahlt werden. Dies geschieht in der Regel vor Ort in der Klinik. Ist die Krankenkasse Träger der Maßnahme, so ist die Zuzahlung für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zu entrichten, bei der Rentenversicherung kann eine Zuzahlung bis zu 42 Tage gefordert werden. Generell kann man von der Zuzahlung befreit werden bzw. sie bei der Krankenkasse zurückfordern, wenn die gesamten Zuzahlungen des Kalenderjahres (also z.B. auch Praxisgebühren und Rezeptgebühren) 2% des Einkommens überschreiten (1% bei chronisch Erkrankten). Die Befreiung bzw. Rückzahlung ist direkt mit dem Kostenträger zu klären.





