Hungrig-Online

Information und Kommunikation bei Essstörungen

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Satzung des Vereins Hungrig-Online e.V.

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Die Satzung des Vereins Hungrig Online wurde in der Gründungsversammlung vom 5. Februar 2001 errichtet und durch einen Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 2003 geändert.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Hungrig-Online". Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins "Hungrig-Online e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist es, über Essstörungen, insbesondere Magersucht und Bulimie sowie Adipositas und Fresssucht, aufzuklären und zu informieren. Darüber hinaus soll Betroffenen und deren Angehörigen, aber auch interessierten Laien und Fachleuten die Möglichkeit gegeben werden, sich über Essstörungen auszutauschen. Betroffene sollen ermutigt werden, sich von professioneller Seite helfen zu lassen. Dazu sollen ihnen Hilfestellung und Unterstützung gegeben werden. Zur Erreichung des Vereinsziels betreibt der Verein die Internetangebote www.hungrig-online.de, www.magersucht-online.de, www.bulimie-online.de sowie die Co-Domains www.magersucht.org und www.bulimie.com. Weitere Domains können registriert werden, sofern das der Zweckerreichung dienlich ist.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.

2.4 Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen gleichartigen Vereinigungen unter Wahrung seiner Selbständigkeit zusammenschließen.

2.5 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages teilt er Vorstand dem Antragsteller schriftlich mit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.

3.3 Personen, die sich besonders für den Verein und dessen Belange verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederumlagen und Gebühren befreit. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

3.4 Natürliche und juristische Personen können auf schriftlichen Antrag als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages teilt der Vorstand dem Antragsteller schriftlich mit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen. Fördernde Mitglieder genießen nicht die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sie haben aber kein Stimmrecht.

3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt oder Ausschluss.

3.6 Die Vereinsmitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende beim Vorstand gekündigt werden.

3.7 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt unter anderem:
a) erheblicher Verstoß gegen satzungsgemäße Verpflichtungen
b) Umlagen- und Gebührenrückstand von mehr als 3 Monaten
c) erheblicher Verstoß gegen Pflichten der Rücksichtnahme gegenüber andren Vereinsmitgliedern
d) sonstiges, erheblich vereinsschädigendes Verhalten.

3.8 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einzelheiten des Ausschluss- und Beschwerdeverfahrens sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 4 Umlagen und Gebühren

Die Mitglieder sind zur Zahlung der Umlagen und Gebühren verpflichtet. Die jeweilige Höhe der Umlagen und Gebühren bestimmt die Mitgliederversammlung. Umlagen und Gebühren dürfen pro Mitglied und Quartal 25,00 Euro nicht überschreiten. Umlagen und Gebühren sind nach Aufforderung binnen 14 Tagen bargeldlos und kostenfrei auf das Vereinskonto zu zahlen.

§ 5 Disziplinarmaßnahmen

Gegen Vereinsmitglieder kann bei Verstoß gegen die Satzung und wegen vereinsschädigenden Verhaltens eine Vereinsstrafe verhängt werden. Die Strafen bestehen in Verweis, vorübergehendem Ausschluss von den Vereinsveranstaltungen sowie Ausschluss aus dem Verein.

§ 6 Haftung

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf vorsätzliche Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung des Vereinsmitgliedes, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 7 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben, die nicht auf andere Organe übertragen werden können:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenrevisoren
d) Festsetzung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Umlagen und Gebühren.

8.2 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder

8.3 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

8.5 Der Vorstand beruft die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich (auf dem Postweg, per Fax oder eMail) unter Angabe zur Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung kann vor Beginn der Mitgliederversammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte zulassen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Postanschrift, Faxnummer oder eMail-Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

8.6 Jede vom Vorstand ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit Satzung oder gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Kann kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8.7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, gegebenenfalls von dem durch die Versammlung bestimmten Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters bestimmt.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Public-Relations-(PR)-Referent/in

9.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dieser Zeitraum berechnet sich vom Tag der Wahl an. Wählbar als Vorstandsmitglied ist jedes ordentliche Vereinsmitglied.

9.3 Der Vorstand bleibt unabhängig von der Dauer der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann sich der Vorstand insoweit ergänzen. Das optierte Vorstandsmitglied ist bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Auf dieser Mitgliederversammlung muss eine Wahl zur Besetzung dieses Vorstandspostens erfolgen.

9.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der PR-Referent. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Schatzmeister hat für Einzelgeschäfte bis zu 500,00 Euro Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf er davon nur Gebrauch machen, als die Summe der Einzelgeschäfte in einem Monat die Einnahmen eines Monats nicht übersteigen darf.

9.6 Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes, die dieser sich zu geben hat.

§ 10 Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Die Amtszeit der Kassenrevisoren beträgt zwei Jahre. Wählbar als Kassenrevisor sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenrevisor gewählt werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Tagesordnung gemäß § 8 Ziffer 8.5 angekündigt worden ist. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit einerseits nicht erreicht und beträgt andererseits die Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen 1/3 oder mehr aller Mitglieder, so ist die Satzungsänderung abgelehnt. Betragen die Nein-Stimmen und Enthaltungen weniger als 1/3 aller Mitglieder, so ist unverzüglich zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, die spätestens innerhalb eines Monats stattzufinden hat. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wobei die betreffende Satzungsänderung beschlossen ist, wenn entweder 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmt oder 2/3 aller Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung wie dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins ist das Vermögen des Vereins steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Aufwandsentschädigung

Grundsätzlich ist die Vereinsarbeit ehrenhalber. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine von den Mitgliedern festgesetzte Aufwandsentschädigung. Vereinsmitglieder, die für das Wohl des Vereins tätig werden, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine von den Mitgliedern festgesetzte Entschädigung. Die Buchführung hierüber hat besonders sorgfältig und nachvollziehbar zu sein.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. Februar 2001 errichtet und durch einen Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 2003 geändert.

 

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