Hungrig-Online
Satzung des
Vereins Hungrig-Online e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hungrig-Online". Nach Eintragung
in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins "Hungrig-Online
e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist es, über Essstörungen, insbesondere
Magersucht und Bulimie sowie Adipositas und Fresssucht, aufzuklären
und zu informieren. Darüber hinaus soll Betroffenen und deren
Angehörigen, aber auch interessierten Laien und Fachleuten
die Möglichkeit gegeben werden, sich über Essstörungen auszutauschen.
Betroffene sollen ermutigt werden, sich von professioneller
Seite helfen zu lassen. Dazu sollen ihnen Hilfestellung und
Unterstützung gegeben werden. Zur Erreichung des Vereinsziels
betreibt der Verein die Internetangebote www.hungrig-online.de,
www.magersucht-online.de, www.bulimie-online.de sowie die
Co-Domains www.magersucht.org und www.bulimie.com. Weitere
Domains können registriert werden, sofern das der Zweckerreichung
dienlich ist.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erlangung
wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des
Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
2.4 Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen
gleichartigen Vereinigungen unter Wahrung seiner Selbständigkeit
zusammenschließen.
2.5 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Antrages auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
teilt er Vorstand dem Antragsteller schriftlich mit. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
einer Ablehnung mitzuteilen.
3.3 Personen, die sich besonders für den Verein und dessen
Belange verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederumlagen und Gebühren
befreit. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins
teilnehmen.
3.4 Natürliche und juristische Personen können auf schriftlichen
Antrag als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen
werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages teilt der Vorstand dem
Antragsteller schriftlich mit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.
Fördernde Mitglieder genießen nicht die Rechte ordentlicher
Mitglieder. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins
teilnehmen, sie haben aber kein Stimmrecht.
3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt
oder Ausschluss.
3.6 Die Vereinsmitgliedschaft kann schriftlich mit einer
Frist von 6 Wochen zum Quartalsende beim Vorstand gekündigt
werden.
3.7 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt unter anderem:
a) erheblicher Verstoß gegen satzungsgemäße Verpflichtungen
b) Umlagen- und Gebührenrückstand von mehr als 3 Monaten
c) erheblicher Verstoß gegen Pflichten der Rücksichtnahme gegenüber andren
Vereinsmitgliedern
d) sonstiges, erheblich vereinsschädigendes Verhalten.
3.8 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einzelheiten
des Ausschluss- und Beschwerdeverfahrens sind in der Geschäftsordnung
zu regeln.
§ 4 Umlagen und Gebühren
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Umlagen und Gebühren
verpflichtet. Die jeweilige Höhe der Umlagen und Gebühren
bestimmt die Mitgliederversammlung. Umlagen und Gebühren
dürfen pro Mitglied und Quartal 25,00 Euro nicht überschreiten.
Umlagen und Gebühren sind nach Aufforderung binnen 14 Tagen
bargeldlos und kostenfrei auf das Vereinskonto zu zahlen.
§ 5 Disziplinarmaßnahmen
Gegen Vereinsmitglieder kann bei Verstoß gegen die Satzung
und wegen vereinsschädigenden Verhaltens eine Vereinsstrafe
verhängt werden. Die Strafen bestehen in Verweis, vorübergehendem
Ausschluss von den Vereinsveranstaltungen sowie Ausschluss
aus dem Verein.
§ 6 Haftung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf vorsätzliche
Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für
jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den
Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus
Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein
bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der
Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden
und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung des Vereinsmitgliedes,
insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche
gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 7 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben,
die nicht auf andere Organe übertragen werden können:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenrevisoren
d) Festsetzung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Umlagen und Gebühren.
8.2 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
8.3 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt.
8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
8.5 Der Vorstand beruft die ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen schriftlich (auf dem Postweg, per Fax oder Email) unter
Angabe zur Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung kann
vor Beginn der Mitgliederversammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte
zulassen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich
bekanntgegebene Postanschrift, Faxnummer oder Emailadresse
gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
8.6 Jede vom Vorstand ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
soweit Satzung oder gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes
bestimmen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens
10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand
wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrzahl
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder auf sich vereinigt. Kann kein Kandidat im ersten
Wahlgang die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
den meisten Stimmen statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang
der Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8.7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, gegebenenfalls
von dem durch die Versammlung bestimmten Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer
wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters
bestimmt.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Public-Relations-(PR)-Referent/in
9.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Dieser Zeitraum berechnet sich vom Tag der Wahl an. Wählbar
als Vorstandsmitglied ist jedes ordentliche Vereinsmitglied.
9.3 Der Vorstand bleibt unabhängig von der Dauer der Amtszeit
bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein ordentliches
Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann sich der Vorstand
insoweit ergänzen. Das optierte Vorstandsmitglied ist bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Auf
dieser Mitgliederversammlung muss eine Wahl zur Besetzung
dieses Vorstandspostens erfolgen.
9.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit
sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
9.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer
und der PR-Referent. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Schatzmeister
hat für Einzelgeschäfte bis zu 500,00 Euro Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis darf er davon nur Gebrauch machen, als
die Summe der Einzelgeschäfte in einem Monat die Einnahmen
eines Monats nicht übersteigen darf.
9.6 Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes,
die dieser sich zu geben hat.
§ 10 Kassenrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Die
Amtszeit der Kassenrevisoren beträgt zwei Jahre. Wählbar
als Kassenrevisor sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenrevisor gewählt
werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderung
Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn
dies in der Tagesordnung gemäß § 8 Ziffer 8.5 angekündigt
worden ist. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von
2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Wird diese
Mehrheit einerseits nicht erreicht und beträgt andererseits
die Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen 1/3 oder mehr
aller Mitglieder, so ist die Satzungsänderung abgelehnt.
Betragen die Nein-Stimmen und Enthaltungen weniger als 1/3
aller Mitglieder, so ist unverzüglich zu einer neuen Mitgliederversammlung
einzuladen, die spätestens innerhalb eines Monats stattzufinden
hat. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wobei die betreffende Satzungsänderung
beschlossen ist, wenn entweder 3/4 der erschienenen Mitglieder
zustimmt oder 2/3 aller Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der
Auflösung wie dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins
ist das Vermögen des Vereins steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Über
die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Grundsätzlich ist die Vereinsarbeit ehrenhalber. Die Vorstandsmitglieder
erhalten eine von den Mitgliedern festgesetzte Aufwandsentschädigung.
Vereinsmitglieder, die für das Wohl des Vereins tätig werden,
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine von den Mitgliedern
festgesetzte Entschädigung. Die Buchführung hierüber hat
besonders sorgfältig und nachvollziehbar zu sein.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 5. Februar 2001 errichtet und durch einen Beschluss der
ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 2003
geändert.
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